12 U 66/17•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-27, 12 U 66/17
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 66/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-27
Aktenzeichen: 12 U 66/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0327.12U66.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 20.06.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 398.760,41 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 342.926,81 € seit dem 24.11.2011 und aus weiteren 55.833,60 € seit dem 08.07.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Rückabtretung eines Teilbetrages von 200.000,00 € in der Hauptsache erledigt ist.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 6 % und die Beklagte 94 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 4 % und der Beklagten zu 96 % auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600.000,00 € festgesetzt.
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