Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-28, 3 Ws 99/19

3 Ws 99/19Supreme CourtMar 28, 2019

Regest

1.§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert nach Ablauf von zehn Jahren Unterbringungsvollzug eine von den allgemeinen Prüfungsfristen des § 67e StGB unabhängige, gesonderte Überprüfung. 2.Die Strafvollstreckungskammer muss sich vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB von Amts wegen in der Sache mit der Unterbringungsfortdauer befassen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Überprüfungsfrist gem. 67e Abs. 2 StGB noch nicht abgelaufen ist. 3.Die Strafvollstreckungskammer hat auf Antrag des Verurteilten auch vor Ablauf der allgemeinen Prüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB über die Unterbringungsfortdauer zu entscheiden. 4.Die Zehn-Jahres-Frist in § 67d Abs. 3 Satz StGB dient der Wahrung des Übermaß-verbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Artikel 2 Abs. 2 GG. Durch eine Überschreitung dieser Frist bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann der Verurteilte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt sein.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 99/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-28

Aktenzeichen: 3 Ws 99/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0328.3WS99.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 3 Satz 1; StGB § 67e Abs. 2

Leitsätze

1.§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert nach Ablauf von zehn Jahren Unterbringungsvollzug eine von den allgemeinen Prüfungsfristen des § 67e StGB unabhängige, gesonderte Überprüfung.

2.Die Strafvollstreckungskammer muss sich vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB von Amts wegen in der Sache mit der Unterbringungsfortdauer befassen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Überprüfungsfrist gem. 67e Abs. 2 StGB noch nicht abgelaufen ist.

3.Die Strafvollstreckungskammer hat auf Antrag des Verurteilten auch vor Ablauf der allgemeinen Prüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB über die Unterbringungsfortdauer zu entscheiden.

4.Die Zehn-Jahres-Frist in § 67d Abs. 3 Satz StGB dient der Wahrung des Übermaß-verbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Artikel 2 Abs. 2 GG. Durch eine Überschreitung dieser Frist bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann der Verurteilte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt sein.

Tenor

  • 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
  • 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
  • 3. Es wird festgestellt, dass der Verurteilte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über den 21. Dezember 2018 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.

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