Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-05, 8 U 141/18

8 U 141/18Supreme CourtApr 5, 2019

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 141/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-05

Aktenzeichen: 8 U 141/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0405.8U141.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 37/18) vom 24.09.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.008,13 EUR festgesetzt.

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