4 Ws 10/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-09, 4 Ws 10/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-09, 4 Ws 10/19
4 Ws 10/19Supreme CourtApr 9, 2019
Regest
Ein Ablehnungsgesuch kann in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis eine verfahrensabschließende Sachentscheidung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO verbunden wird. In diesem Fall ist eine Ablehnung (erst) wieder möglich, wenn ei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren in seine ursprüngliche Lage zurückversetzt wurde.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 10/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-09
Aktenzeichen: 4 Ws 10/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0409.4WS10.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §§ 26a, 27; StPO § 33a
Leitsätze
Ein Ablehnungsgesuch kann in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis eine verfahrensabschließende Sachentscheidung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO verbunden wird. In diesem Fall ist eine Ablehnung (erst) wieder möglich, wenn ei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren in seine ursprüngliche Lage zurückversetzt wurde.
Tenor
-
- Das Befangenheitsgesuch wird als unzulässig verworfen.
-
- Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (Anhörungsrüge) wird auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet verworfen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.