1 Vollz (Ws) 197/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-11, 1 Vollz (Ws) 197/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-11, 1 Vollz (Ws) 197/19
1 Vollz (Ws) 197/19Supreme CourtApr 11, 2019
Regest
1. Die Rechtsbeschwerde der Maßregelvollzugsanstalt gegen die Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung einer Fixierung im Maßregelvollzug ist unzulässig, wenn sich der Antrag noch vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt hat. Dies gilt auch, wenn sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufdrängen würde, weil die Strafvollstreckungskammer von einer zuvor geäußerten Rechtsauffassung des Senats bewusst abgewichen ist. 2. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2018, III-1 Vollz(Ws) 391/18), dass in Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich ist und dafür mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten besteht (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 – Vollz (Ws) 16/18 –, juris, a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 Ws 847/18 StVollz –, juris).
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 197/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-11
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 197/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0411.1VOLLZ.WS197.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: GG Art 104 Abs. 2, MRVG NRW § 17 Abs. 3, StVollzG §118
Leitsätze
- Die Rechtsbeschwerde der Maßregelvollzugsanstalt gegen die Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung einer Fixierung im Maßregelvollzug ist unzulässig, wenn sich der Antrag noch vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt hat.
Dies gilt auch, wenn sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufdrängen würde, weil die Strafvollstreckungskammer von einer zuvor geäußerten Rechtsauffassung des Senats bewusst abgewichen ist.
- Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2018, III-1 Vollz(Ws) 391/18), dass in Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich ist und dafür mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten besteht (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 – Vollz (Ws) 16/18 –, juris, a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 Ws 847/18 StVollz –, juris).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
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