11 W 5/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-26, 11 W 5/19
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 W 5/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-26
Aktenzeichen: 11 W 5/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0426.11W5.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 22.12.2018, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.12.2018 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 05.12.2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Y. aus X. für eine beabsichtigte Klage mit folgenden Anträgen bewilligt:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 72,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger von einer Vergütungsforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 42,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.
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