32 SA 20/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-26, 32 SA 20/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-26, 32 SA 20/19
32 SA 20/19Supreme CourtApr 26, 2019
Regest
Leitet ein Kläger aus demselben Sachverhalt Ansprüche wegen Wettbewerbsverletzungen und wegen eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzvorschriften nach dem Unterlassungsklagengesetz her, hat das nach dem Unterlassungsklagegesetz ausschließlich zuständige Gericht auch über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. In Fällen einer solchen Anspruchskonkurrenz kann eine Verweisung des Rechtsstreits durch eine für die Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige allgemeine Zivilkammer an eine für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zuständige Kammer für Handelssachen willkürlich sein.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 20/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-26
Aktenzeichen: 32 SA 20/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0426.32SA20.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 3 UWG, §§ 2, 3 UKlaG, §§ 1, 2 KonzentrationsVO UKlG
Leitsätze
Leitet ein Kläger aus demselben Sachverhalt Ansprüche wegen Wettbewerbsverletzungen und wegen eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzvorschriften nach dem Unterlassungsklagengesetz her, hat das nach dem Unterlassungsklagegesetz ausschließlich zuständige Gericht auch über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. In Fällen einer solchen Anspruchskonkurrenz kann eine Verweisung des Rechtsstreits durch eine für die Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige allgemeine Zivilkammer an eine für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zuständige Kammer für Handelssachen willkürlich sein.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.
Zuständig ist die allgemeine Zivilkammer.
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