Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-26, 7 UF 181/18

7 UF 181/18Supreme CourtApr 26, 2019

Regest

Die Kollisionsnormen der Rom III-VO gelten für die Mitgliedsstaaten der Verordnung auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU. Sie finden demnach auch dann Anwendung, wenn die betroffenen Eheleute (hier: Libanesen) Angehörige eines Drittstaates sind. Das libanesische Recht kennt kein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut im Sinne des Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 181/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-26

Aktenzeichen: 7 UF 181/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0426.7UF181.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: ROM III-VO Art. 8; EGBGB Art. 17 Abs. 4 S. 1

Leitsätze

Die Kollisionsnormen der Rom III-VO gelten für die Mitgliedsstaaten der Verordnung auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU. Sie finden demnach auch dann Anwendung, wenn die betroffenen Eheleute (hier: Libanesen) Angehörige eines Drittstaates sind.

Das libanesische Recht kennt kein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut im Sinne des Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 12.10.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brilon abgeändert.

Die am #.12.2012 vor dem Scharia Gericht in Tripoli, Nummer ####, geschlossene und am #.7.2013 unter Nummer #### vom Standesamt registrierte Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 4.000,00 € festgesetzt (Scheidung: 3.000,00 €, Versorgungsausgleich: 1.000,00 €).

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