2 UF 189/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-09, 2 UF 189/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-09, 2 UF 189/18
2 UF 189/18Supreme CourtMay 9, 2019
Regest
Sieht die Versorgungsordnung des Versorgungsträgers einer nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auszugleichenden Hinterbliebenenrente die nachschüssige Auszahlung der Rente an den Rentenempfänger zum jeweiligen Monatsende vor, besteht keine Verpflichtung des Versorgungsträgers gem. den §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 4 VersAusglG, 1585 Abs. 1 BGB, die Leistung an den Hinterbliebenen vorschüssig zum jeweiligen Monatsersten zu erbringen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 189/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-09
Aktenzeichen: 2 UF 189/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0509.2UF189.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 1, 4 VersAusglG
Leitsätze
Sieht die Versorgungsordnung des Versorgungsträgers einer nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auszugleichenden Hinterbliebenenrente die nachschüssige Auszahlung der Rente an den Rentenempfänger zum jeweiligen Monatsende vor, besteht keine Verpflichtung des Versorgungsträgers gem. den §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 4 VersAusglG, 1585 Abs. 1 BGB, die Leistung an den Hinterbliebenen vorschüssig zum jeweiligen Monatsersten zu erbringen.
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der am 02.10.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (Az. 36 F 373/17) im Ausspruch unter Ziff. röm. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Antragsgegnerin zu 1 wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.12.2016 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für das Anrecht „Pensionskasse F VVaG im Tarif Marl“ (Vers.-Nr. ######) monatlich 67,31 € brutto, zahlbar und fällig zum letzten Tag eines jeden Monats, zu zahlen.
II.
Die Antragsgegnerin zu 2 wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.12.2016 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für das Anrecht aufgrund der „Pensionszusage I“ (Vers.-Nr. ######) monatlich 206,69 € brutto, zahlbar und fällig zum letzten Tag eines jeden Monats, zu zahlen.
III.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
IV.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.
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