20 U 34/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-10, 20 U 34/18
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 34/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-10
Aktenzeichen: 20 U 34/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0510.20U34.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass im fünften Absatz des Tenors des Landgerichts vor "in Annahmeverzug" ergänzt wird "in Bezug auf die oben angesprochenen Abtretungen".
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Streithelfers der Klägerin in dieser Instanz.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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