Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-18, 4 RVs 65/19

4 RVs 65/19Supreme CourtJul 18, 2019

Regest

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Voraussehbarkeit eines Unfalls für den Täter ausschließen, sofern es in einem gänzlich vernunftswidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendem Verhalten liegt. Dabei ist auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation abzustellen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 65/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-18

Aktenzeichen: 4 RVs 65/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0718.4RVS65.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 222

Leitsätze

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Voraussehbarkeit eines Unfalls für den Täter ausschließen, sofern es in einem gänzlich vernunftswidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendem Verhalten liegt. Dabei ist auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation abzustellen.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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