Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-05, 15 W 246/19

15 W 246/19Supreme CourtSep 5, 2019

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 246/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-05

Aktenzeichen: 15 W 246/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0905.15W246.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss vom 9.05.2019 aufgehoben und durch die folgende Zwischenverfügung ersetzt:

Eintragungshindernis:

Die beantragte Löschung der in den im Rubrum aufgeführten Grundbüchern eingetragenen Testamentsvollstreckervermerke kann derzeit nicht erfolgen, da das Nichtbestehen der Testamentsvollstreckung nicht nachgewiesen ist.

Mittel zur Beseitigung:

Nachweis, dass das vom Nachlassgericht Menden (19 VI 171/18) eingeleitete Verfahren zur Einziehung des Erbscheins vom 24.04.2018 durch einen die Einziehung ablehnenden rechtskräftigen Beschluss beendet ist

Frist für den gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringenden Nachweis:

6 Monate nach Zustellung dieses Beschlusses

Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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