4 U 40/17•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-26, 4 U 40/17
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 40/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-26
Aktenzeichen: 4 U 40/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0926.4U40.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Soweit die Beklagte durch das angefochtene Urteil zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Im Übrigen können die Parteien jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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