Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-29, 7 U 4/19

7 U 4/19Supreme CourtOct 29, 2019

Regest

Zum Erfordernis des Tätigwerdens auf "gemeinsamer Betriegsstätte" beim Entladen eines Lieferwagens

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 4/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-29

Aktenzeichen: 7 U 4/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1029.7U4.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 104, 105, 106 SGB VII

Leitsätze

Zum Erfordernis des Tätigwerdens auf "gemeinsamer Betriegsstätte" beim Entladen eines Lieferwagens

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.12.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 395/17) – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.265,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2014 und weitere 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu zahlen.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger zum Ersatz aller künftigen materiellen und aller künftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30.06.2014 verpflichtet ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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