Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-22, 9 U 93/19

9 U 93/19Supreme CourtNov 22, 2019

Regest

Ist der anwaltlich vertretene Krafthaftpflichtversicherer dem nicht durch einen eigenen Rechtsanwalt vertretenen mitverklagten Halter im Prozess beigetreten, ermöglicht dies die Parteianhörung des Halters nach § 141 ZPO, weil dann auch in Bezug auf den Halter streitig verhandelt wird

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 93/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-22

Aktenzeichen: 9 U 93/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1122.9U93.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 Abs. 1 StVG, § 141 ZPO

Leitsätze

Ist der anwaltlich vertretene Krafthaftpflichtversicherer dem nicht durch einen eigenen Rechtsanwalt vertretenen mitverklagten Halter im Prozess beigetreten, ermöglicht dies die Parteianhörung des Halters nach § 141 ZPO, weil dann auch in Bezug auf den Halter streitig verhandelt wird

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

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