10 W 166/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-12, 10 W 166/18
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 166/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-12
Aktenzeichen: 10 W 166/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1212.10W166.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 2067, 2070
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 22.11.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Minden vom 05.11.2018 dahingehend abgeändert, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinantrages der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 05.10.2018 erforderlich sind, für festgestellt erachtet werden.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Minden wird angewiesen, den Beteiligten zu 2.) und 3.) einen Teilerbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass der am 10.08.2011 verstorbene K V, geborener A, geb. am 28.10.1948, von den Beteiligten zu 2.) und 3.) jeweils zu 1/4 beerbt worden ist.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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