Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-20, 7 U 70/19

7 U 70/19Supreme CourtDec 20, 2019

Regest

Für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind greifbare Tatsachen erforderlich, die der Kläger darlegen und beweisen muss (Anschluss BGH, Beschluss v. 15.10.2019, VI ZR 377/18) Eine Beweiserhebung zur Frage der Reparatur von Vorschäden eines Fahrzeugs hat nicht zu erfolgen, wenn der Vortrag des Klägers sich als willkürlich und als Angabe "ins Blaue hinein" darstellt. Dies ist der Fall, wenn keinerlei valide Indizien für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens vorgetragen werden.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 70/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-20

Aktenzeichen: 7 U 70/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1220.7U70.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 249 BGB, § 287 ZPO

Leitsätze

Für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind greifbare Tatsachen erforderlich, die der Kläger darlegen und beweisen muss (Anschluss BGH, Beschluss v. 15.10.2019, VI ZR 377/18)

Eine Beweiserhebung zur Frage der Reparatur von Vorschäden eines Fahrzeugs hat nicht zu erfolgen, wenn der Vortrag des Klägers sich als willkürlich und als Angabe "ins Blaue hinein" darstellt.

Dies ist der Fall, wenn keinerlei valide Indizien für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens vorgetragen werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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