34 U 37/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-14, 34 U 37/19
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 37/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-14
Aktenzeichen: 34 U 37/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0114.34U37.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.01.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – I-3 O 349/17 – unter Zurück-weisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 9.892,28 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.966,60 € seit dem 19.07.2017 und aus weiteren 2.825,68 € seit 08.02.2018 sowie aus weiteren 100 € seit dem 09.07.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Passat 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ######0####000001.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 2) zu 35 %. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt der Kläger die der Beklagte zu 1) voll und die der Beklagten zu 2) zu 12 % und die Beklagte zu 2) die des Klägers zu 88 %. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 2) zu 34 %. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger die der Beklagten zu 1) voll und die der Beklagten zu 2) zu 17%; die Beklagte zu 2) trägt die des Klägers und des Streithelfers zu 83 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt vorbehalten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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