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2 Ausl 104/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-22, 2 Ausl 104/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-22
Aktenzeichen: 2 Ausl 104/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1022.2AUSL104.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
I. Die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika wegen der ihm in dem Haftbefehl des U.S District Court of Conneticut (Nr. 3:20-cr-119(JBA)(RBS)) vom 30.07.2020 in Verbindung mit der zugrunde liegenden Anklageschrift vom 29.07.2020 zur Last gelegten Taten ist unzulässig.
II. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 24.08.2020 wird aufgehoben.
III. Die Herausgabe der bei dem Verfolgten sichergestellten Mobiltelefone an die US-amerikanischen Behörden ist unzulässig.
IV. Alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden:
Der Verfolgte ist in vorliegender Sache unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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