The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
9 U 172/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-19, 9 U 172/20
9 U 172/20Supreme CourtFeb 19, 2021
1. Den Eigentümer eines Weidegrundstücks trifft dann keine Sicherungspflicht, wenn nach den konkreten Umständen an dieser Stelle für Dritte kein "Verkehr" eröffnet worden ist. 2. Die DIN Norm EN 60335-2-76 bezweckt nicht den Schutz eines Ballonfahrers vor Sachschäden, die dieser dadurch erleidet, dass der Ballon nach sicherer Landung durch einen Windstoß in einen die Weide einzäunenden stromführenden Stacheldrahtzaun gerät und hierbei in Brand gerät. 3. Die in DIN VDE 0131 geregelte Kennzeichnungspflicht für einen Elektrozaun bezweckt nicht den Schutz des Luftverkehrs.
Entscheidungsdatum: 2021-02-19
Aktenzeichen: 9 U 172/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0219.9U172.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 823 Abs. 1 BGB
Den Eigentümer eines Weidegrundstücks trifft dann keine Sicherungspflicht, wenn nach den konkreten Umständen an dieser Stelle für Dritte kein "Verkehr" eröffnet worden ist.
Die DIN Norm EN 60335-2-76 bezweckt nicht den Schutz eines Ballonfahrers vor Sachschäden, die dieser dadurch erleidet, dass der Ballon nach sicherer Landung durch einen Windstoß in einen die Weide einzäunenden stromführenden Stacheldrahtzaun gerät und hierbei in Brand gerät.
Die in DIN VDE 0131 geregelte Kennzeichnungspflicht für einen Elektrozaun bezweckt nicht den Schutz des Luftverkehrs.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.