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11 U 79/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-26, 11 U 79/20
11 U 79/20Supreme CourtMay 26, 2021
Zur deliktsrechtlichen Haftung eines Priesters und des Erzbistums, in dem der Priester tätig war, für Kosten, die ein nichteheliches Kind des Priesters aufgewandt hat, um die Anerkennung der Vaterschaft des Priesters zu erreichen. Bei der Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs wegen Verletzung kirchlicher Amtspflichten (analog § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) überprüft das staatliche Gericht keine Pflichten, die ihre Grundlage ausschließlich in den Eigentümlichkeiten und Besonderheiten der katholischen Lehre haben und deshalb im Kernbereich der kirchlichen Selbstbestimmung wurzeln.
Entscheidungsdatum: 2021-05-26
Aktenzeichen: 11 U 79/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0526.11U79.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 164 StGB, 826 BGB
Zur deliktsrechtlichen Haftung eines Priesters und des Erzbistums, in dem der Priester tätig war, für Kosten, die ein nichteheliches Kind des Priesters aufgewandt hat, um die Anerkennung der Vaterschaft des Priesters zu erreichen.
Bei der Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs wegen Verletzung kirchlicher Amtspflichten (analog § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) überprüft das staatliche Gericht keine Pflichten, die ihre Grundlage ausschließlich in den Eigentümlichkeiten und Besonderheiten der katholischen Lehre haben und deshalb im Kernbereich der kirchlichen Selbstbestimmung wurzeln.
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.5.2020 verkündete Urteil der
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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