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5 RBs 224/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-07, 5 RBs 224/21
5 RBs 224/21Supreme CourtSep 7, 2021
1) Das bußgeldbewehrte Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten aus § 18 Abs. 2 Nr. 14 CoronaSchVO NRW (hier und nachfolgend in der Fassung vom 11.05.2020) i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO NRW ist rechtmäßig. 2) Ein Massagesalon, in welchem zum Abschluss der Massage entgeltlich die manuelle sexuelle Befriedigung des Kunden angeboten wird, stellt eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO NRW dar. 3) Betreibt der Betroffene – wie vorstehend beschrieben – verbotswidrig einen Massagesalon als Prostitutionsstätte, liegt nicht zugleich ein (tateinheitlicher) Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO NRW i.V.m. der „Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards VI. Nr. 4 vor, wenn er Kundenkontaktdaten nicht dokumentiert.
Entscheidungsdatum: 2021-09-07
Aktenzeichen: 5 RBs 224/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0907.5RBS224.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: §§ 10 Abs. 1 Nr. 5, 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, 18 Abs. 2 Nr. 14 CoronaSchVO NRW (in der Fassung vom: 11.05.2020), §§ 28 Abs. 1 S. 1, 32 IfSG,§ 2 ProstSchG, Artt. 2 Abs. 2 S. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG
Das bußgeldbewehrte Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten aus § 18 Abs. 2 Nr. 14 CoronaSchVO NRW (hier und nachfolgend in der Fassung vom 11.05.2020) i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO NRW ist rechtmäßig.
Ein Massagesalon, in welchem zum Abschluss der Massage entgeltlich die manuelle sexuelle Befriedigung des Kunden angeboten wird, stellt eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO NRW dar.
Betreibt der Betroffene – wie vorstehend beschrieben – verbotswidrig einen Massagesalon als Prostitutionsstätte, liegt nicht zugleich ein (tateinheitlicher) Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO NRW i.V.m. der „Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards VI. Nr. 4 vor, wenn er Kundenkontaktdaten nicht dokumentiert.
Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
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