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9 U 21/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-04, 9 U 21/21
9 U 21/21Supreme CourtFeb 4, 2022
Sieht das Gericht Risiken als offenkundig an bzw. beurteilt es ohne Darlegung hinreichender eigener Sachkunde das Reitverhalten der Klägerin, ist dies verfahrensfehlerhaft, zumal beide Seiten, insbesondere auch die Klägerseite, sich für ihren Standpunkt jeweils auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen hatten; insoweit beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs.
Entscheidungsdatum: 2022-02-04
Aktenzeichen: 9 U 21/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0204.9U21.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 833, 834 BGB, § 538 Abs. 2. S.1 Nr. 1 ZPO
Sieht das Gericht Risiken als offenkundig an bzw. beurteilt es ohne Darlegung hinreichender eigener Sachkunde das Reitverhalten der Klägerin, ist dies verfahrensfehlerhaft, zumal beide Seiten, insbesondere auch die Klägerseite, sich für ihren Standpunkt jeweils auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen hatten; insoweit beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs.
Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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