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5 U 17/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-28, 5 U 17/21
Entscheidungsdatum: 2022-04-28
Aktenzeichen: 5 U 17/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0428.5U17.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22.12.2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den im Grenzbereich der Grundstücke A-Straße # und A-Straße * in B vor der Eingangstür zum auf dem Grundstück der Klägerin (A-Straße # in B) gelegenen Teil des Anbaus errichteten Zaun zu entfernen und die Beschädigungen der Plattierung durch die Befestigungslöcher rückstandslos zu beseitigen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 28 % und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 72 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €.
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