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22 W 24/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-23, 22 W 24/22
Entscheidungsdatum: 2023-02-23
Aktenzeichen: 22 W 24/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0223.22W24.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Siegen vom 08.12.2022 aufgehoben.
Im Grundbuch von A des Amtsgerichts Siegen,G01G02G03wird zu Gunsten des Antragstellers eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an diesen Flurstücken eingetragen.
Das zuständige Grundbuchamt wird ersucht, die Vormerkung in das Grundbuch einzutragen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert erster Instanz wird in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Beschluss auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 185.000,00 € festgesetzt.
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