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10 W 115/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-28, 10 W 115/23
10 W 115/23Supreme CourtFeb 28, 2024
Der grundsätzlich zuständige Rechtspfleger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RichtVorAufhebV NW in Verbindung mit § 19 Abs. 2 RPflG die Sache dem Richter vorzulegen, soweit gegen den Erlass eines b beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Allein maßgeblich ist, dass Einwände als solche erhoben werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtspfleger diese für stichhaltig hält oder nicht.
Entscheidungsdatum: 2024-02-28
Aktenzeichen: 10 W 115/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0228.10W115.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: RPflG § 8 Abs. 4 S. 1; RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 6; RPlG § 19 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2
Der grundsätzlich zuständige Rechtspfleger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RichtVorAufhebV NW in Verbindung mit § 19 Abs. 2 RPflG die Sache dem Richter vorzulegen, soweit gegen den Erlass eines b beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
Allein maßgeblich ist, dass Einwände als solche erhoben werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtspfleger diese für stichhaltig hält oder nicht.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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