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8 W 15/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-05, 8 W 15/24
8 W 15/24Supreme CourtJul 5, 2024
1. Bei der Einsetzung einer unabhängigen „Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt“ durch einen Dachverband von Sportvereinen handelt es sich um eine Vereinsmaßnahme, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. 2. Ein Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Einstellung der Tätigkeit einer solchen unabhängigen Kommission, soweit sie gegen ihn umfangreiche Ermittlungen wegen konkreter Pflichtverletzungen zur Vorbereitung etwaiger Disziplinarmaßnahmen durchführt und hierbei elementare rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze wie die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht beachtet, obwohl die Verbandsstatuten ein internes Disziplinarverfahren zur Aufklärung von Pflichtverletzungen vorsehen.
Entscheidungsdatum: 2024-07-05
Aktenzeichen: 8 W 15/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0705.8W15.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Bei der Einsetzung einer unabhängigen „Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt“ durch einen Dachverband von Sportvereinen handelt es sich um eine Vereinsmaßnahme, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Ein Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Einstellung der Tätigkeit einer solchen unabhängigen Kommission, soweit sie gegen ihn umfangreiche Ermittlungen wegen konkreter Pflichtverletzungen zur Vorbereitung etwaiger Disziplinarmaßnahmen durchführt und hierbei elementare rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze wie die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht beachtet, obwohl die Verbandsstatuten ein internes Disziplinarverfahren zur Aufklärung von Pflichtverletzungen vorsehen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 19.06.2024 (Az.: 17 O 19/24) abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die den Antragsteller betreffende Arbeit der „Kommission H." bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache N. ./. O. e. V., Landgericht Dortmund, Az. 17 O 18/24, einzustellen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
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