The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
10 W 59/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-23, 10 W 59/25
10 W 59/25Supreme CourtApr 23, 2025
Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Landwirtschaftsgericht und Prozessgericht richtet sich nach der objektiven Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf höferechtliche Vorschriften stützt, das Landwirtschaftsgericht zuständig ist, während die Zuständigkeit des Prozessgerichts gegeben ist, wenn der Antrag aus bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen hergeleitet wird. Die Tatsache, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung den Gegenstand eines Streites bildet, genügt deshalb allein nicht, um die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zu begründen. Die Zuständigkeit des Prozessgerichtes ist dann eindeutig zu bejahen, wenn die Beteiligten zwar über einen Hof streiten, dieser Streit jedoch nicht das Landwirtschaftsrecht betrifft, sodass Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht bleiben.
Entscheidungsdatum: 2025-04-23
Aktenzeichen: 10 W 59/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0423.10W59.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: GVG § 17 a; LwVfG § 12; LwVfG § 1; HöfeO § 18
Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Landwirtschaftsgericht und Prozessgericht richtet sich nach der objektiven Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf höferechtliche Vorschriften stützt, das Landwirtschaftsgericht zuständig ist, während die Zuständigkeit des Prozessgerichts gegeben ist, wenn der Antrag aus bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen hergeleitet wird. Die Tatsache, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung den Gegenstand eines Streites bildet, genügt deshalb allein nicht, um die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zu begründen. Die Zuständigkeit des Prozessgerichtes ist dann eindeutig zu bejahen, wenn die Beteiligten zwar über einen Hof streiten, dieser Streit jedoch nicht das Landwirtschaftsrecht betrifft, sodass Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht bleiben.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.