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25 W 61/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-13, 25 W 61/25
Entscheidungsdatum: 2025-05-13
Aktenzeichen: 25 W 61/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0513.25W61.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 20.02.2025 wird der Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 07.05.2024 (Az.: N01) teilweise aufgehoben und der Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht Ahaus E. angewiesen, die Kostenrechnung insoweit zu ändern, als für die Beifügung von Dateien für die elektronische Zustellung des Zahlungsverbots an die Drittschuldnerin sowie die Beifügung der elektronischen Eingangsbestätigung der Drittschuldnerin zur elektronischen Zustellbenachrichtigung an die Gläubigerin keine Pauschalen nach Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG anfallen, sodass sich der Kostenansatz auf insgesamt 34,40 € beläuft.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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