Oberlandesgericht Köln, 1982-08-02, 21 WF 128/82

21 WF 128/82Supreme CourtAug 2, 1982

Regest

Die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die von einer bemittelten Partei für einen Verkehrsanwalt aufgewandten Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 ZPO anzuerkennen sind. Das ist auch der Fall, wenn die Kosten notwendiger Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes nahezu erreichen. In Scheidungs sachen sind in der Regel mindestens zwei Informationsreisen als notwendig anzusehen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 21 WF 128/82 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1982-08-02

Aktenzeichen: 21 WF 128/82

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1982:0802.21WF128.82.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: ZPO § 121 Abs 3

Leitsätze

Die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die von einer bemittelten Partei für einen Verkehrsanwalt aufgewandten Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 ZPO anzuerkennen sind. Das ist auch der Fall, wenn die Kosten notwendiger Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes nahezu erreichen. In Scheidungs sachen sind in der

Regel mindestens zwei Informationsreisen als notwendig anzusehen.

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28. April 1982 - 313 F 170/81 - wird, soweit darin über die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes

entschieden worden ist, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege ratenfreier Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt K. in 0000 N. als Verkehrsanwalt für das Scheidungsverfahren einschließlich des Versorgungsausgleichs-Verfahrens beigeordnet.

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