19 U 196/83•Oberlandesgericht Köln, 1984-03-30, 19 U 196/83
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 196/83 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1984-03-30
Aktenzeichen: 19 U 196/83
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1984:0330.19U196.83.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 1983 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 0 342/83 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.058,25 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 2. Juli 1982 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000, --- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
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