14 U 26/84•Oberlandesgericht Köln, 1986-06-26, 14 U 26/84
Full text
Oberlandesgericht Köln — 14 U 26/84 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1986-06-26
Aktenzeichen: 14 U 26/84
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1986:0626.14U26.84.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Mai 1984 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 264/83 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld im Betrage von 82.027,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Mai 1983 zu zahlen,
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es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 5. September 1982 im Rahmen der Deckungssumme zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungs- und Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen.
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