24 U 229/89•Oberlandesgericht Köln, 1990-07-11, 24 U 229/89
Full text
Oberlandesgericht Köln — 24 U 229/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-07-11
Aktenzeichen: 24 U 229/89
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1990:0711.24U229.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Streithelferin wird das am 6.10.1989 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 0 24/89 -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 15.121,68 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11.11.1987 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu je 4/5.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu 1/5.
Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention zu je 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,-- DM und die der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM, die Streithelferin in Höhe von 900,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
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