Oberlandesgericht Köln, 1990-07-11, 24 U 229/89

24 U 229/89Supreme CourtJul 11, 1990

Full text

Oberlandesgericht Köln — 24 U 229/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-07-11

Aktenzeichen: 24 U 229/89

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1990:0711.24U229.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Streithelferin wird das am 6.10.1989 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 0 24/89 -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 15.121,68 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11.11.1987 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu je 4/5.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu 1/5.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention zu je 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,-- DM und die der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM, die Streithelferin in Höhe von 900,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Revision der Klägerin wird zugelassen.

(*)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.