22 U 277/90•Oberlandesgericht Köln, 1991-04-30, 22 U 277/90
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 277/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-04-30
Aktenzeichen: 22 U 277/90
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0430.22U277.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-richts Bonn vom 18. Oktober 1990 - 7 0 526/89 - aufgehoben.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 30. Januar 1990 - 7 0 526/89 - wird teilweise mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß in Höhe eines Teil-betrages von 5.076,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 1991 die Klage abgewiesen wird. Insoweit wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Widerklägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Land-gerichts Bonn vom 15. November 1990 - 7 0 300/90 - aufgehoben, soweit in die-sem die Widerklage wegen eines die Summe von 540,97 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung übersteigenden Betrages abgewiesen worden ist.
Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.597,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. August 1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Bonn - 7. Zivil-kammer - zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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