Oberlandesgericht Köln, 1991-07-01, 13 U 50/91

13 U 50/91Supreme CourtJul 1, 1991

Regest

Verfahrens- und Kostenrecht Tatbestandsberichtigung Im nicht nachgelassenen Schriftsatz kein wirksamer Parteivortrag OLG Köln 01.07.91 13 U 50/91 ZPO §§ 128, 129, 137, 283, 313, 320 Neues Vorbringen einer Partei, das in einem nachgereichten, aber nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, gehört nicht zum prozessual wirksamen Parteivortrag und ist deshalb nicht in den Beklagtenstation des Urteils - auch nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung - aufzunehmen. Zum Sachverhalt: Die Beklagte hatte nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz neue Tatsachen vorgetragen und erstrebt mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, dieses Vorbringen in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Bemerkung: Der Beschluß ist unanfechtbar. VersR 92, 852

Full text

Oberlandesgericht Köln — 13 U 50/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-07-01

Aktenzeichen: 13 U 50/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0701.13U50.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: ZPO § 128; ZPO § 129; ZPO § 137; ZPO § 283; ZPO § 313; ZPO § 320; VERSR 92, 852; VERFAHRENSRECHT; TATBESTANDSBERICHTIGUNG

Leitsätze

Verfahrens- und Kostenrecht Tatbestandsberichtigung Im nicht nachgelassenen Schriftsatz kein wirksamer Parteivortrag OLG Köln 01.07.91 13 U 50/91 ZPO §§ 128, 129, 137, 283, 313, 320

Neues Vorbringen einer Partei, das in einem nachgereichten, aber nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, gehört nicht zum prozessual wirksamen Parteivortrag und ist deshalb nicht in den Beklagtenstation des Urteils - auch nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung - aufzunehmen.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte hatte nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz neue Tatsachen vorgetragen und erstrebt mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, dieses Vorbringen in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen:

Bemerkung: Der Beschluß ist unanfechtbar.

VersR 92, 852

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