12 U 228/88•Oberlandesgericht Köln, 1991-07-11, 12 U 228/88
Full text
Oberlandesgericht Köln — 12 U 228/88 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-07-11
Aktenzeichen: 12 U 228/88
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0711.12U228.88.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und- die in zweiter Instanz vorgenommene teilweise Klageänderung wird das am 25. Oktober 1988 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln 23 0 38/88 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt,
- bis zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils von der Firma T., die im "Forderungsübernahmevertrag" vom 17.3.1939 in Ziffer IV Abs. 4 vorbehaltene Rückabtretung folgender zugunsten der Firma T. eingetragener Grundschulden auf sich zu verlangen und die Rückabtretung im Grundbuch eintragen zu lassen:
a) Grundschuld über 500.000,- DM mit 15 v.H. Jahreszinsen und einer Nebenleistung von einmalig 5 v.H., eingetragen im Grundbuch von T1 (Amtsgericht Düren);
b) Grundschuld 1,5 Millionen DM mit 15 % Zinsen jährlich, 5 % Nebenleistung einmalig, eingetragen im Grundbuch von L.,;
- nach erfolgter Rückabtretung gemäß Ziffer 1.)
a) zugunsten und bis zur Höhe einer Teilforderung von 500.000,- DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1.3.1927, resultierend aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln vom 2.4.1927_- 25 0 122/37 - über 1 Million DM nebst 4 % Jahreszinsen, gegenüber der Klägerin von der an die Beklagte gemäß-Ziffer la) abzutretenden Grundschuld keinen Gebrauch zu machen;
b) bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks Gemarkung T., Grundbuch von T., gegenüber dem Vollstreckungsgericht darin einzuwilligen, daß der bei der Zwangsversteigerung auf die angefochtene Post Abt. III Nr. 1 entfallende Erlös bis zur Höhe des vorerwähnten titulierten Teilbetrages von 500.000,- DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1.3.1937 an die Klägerin ausgezahlt wird;
c) zugunsten und bis zur Höhe einer Teilforderung von 250.000,- DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1.3.1987, resultierend aus dem in Ziffer 2a) genannten Voll-streckungstitel, und außerdem zugunsten und bis zur Höhe von 16.428,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.4.1937, resultierend aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 11.5.1987 - 25 0 122/87 -, gegenüber der Klägerin von der an die Beklagte gemäß Ziffer lb) abzutretenden Grundschuld keinen Gebrauch zu machen;
d) bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks L., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Köln, Gemarkung L., gegenüber dem Vollstreckungsgericht darin einzuwilligen, daß der bei der Zwangsversteigerung auf die angefochtene Post III Nr. 22 entfallende Erlös bis zur
Höhe der in Ziffer 2c) genannten Teilbeträge von 250.000,- DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1.3.1937 und von 16.122,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.4.1987 an die Klägerin ausgezahlt wird;
- für den Fall, daß die Eintragung der Rückabtretung der beiden Grundschulden in das jeweilige Grundbuch gemäß Ziffer la) und 1b) nicht fristgemäß erfolgt, an die Klägerin190.000,- DM zu zahlen.
Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- DM abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung
auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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