Oberlandesgericht Köln, 1991-07-31, 13 U 38/91

13 U 38/91Supreme CourtJul 31, 1991

Regest

Recht des Tatortes, Grüne Karte Mindestdeckung in der Türkei, asiatischer Teil, Anwendung Türkischen Rechts bei Unfall im asiatischen Teil der Türkei Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen Art 2 Abs.1, 53; 1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Tatortes, wenn Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen und die Handlung im gemeinsamen Heimatland begangen wird. Unerheblich ist, daß Schädiger und Geschädigter ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben. 2. Durch die Aushändigung einer für die Türkei geltenden sog. Grünen Karte wird der Versicherungsschutz für einen Unfall im asiatischen Teil des Landes nur im Umfang der in der Türkei geltenden Mindesthaftpflichtsummen erweitert, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig. VersR 91, 1202

Full text

Oberlandesgericht Köln — 13 U 38/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-07-31

Aktenzeichen: 13 U 38/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0731.13U38.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 823; EUROPÄISCHES GERICHTSSTANDS- UND; ABS. 1, 53; VERSR 91, 1202; INTERNATIONALES RECHT; TÜRKEI; GRÜNE KARTE; ASIEN

Leitsätze

Recht des Tatortes, Grüne Karte Mindestdeckung in der Türkei, asiatischer Teil, Anwendung Türkischen Rechts bei Unfall im asiatischen Teil der Türkei Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen Art 2 Abs.1, 53;

  1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Tatortes, wenn Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen und die Handlung im gemeinsamen Heimatland begangen wird. Unerheblich ist, daß Schädiger und Geschädigter ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben.

  2. Durch die Aushändigung einer für die Türkei geltenden sog. Grünen Karte wird der Versicherungsschutz für einen Unfall im asiatischen Teil des Landes nur im Umfang der in der Türkei geltenden Mindesthaftpflichtsummen erweitert, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.

VersR 91, 1202

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