2 Ws 344/91•Oberlandesgericht Köln, 1991-08-08, 2 Ws 344/91
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 344/91 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1991-08-08
Aktenzeichen: 2 Ws 344/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0808.2WS344.91.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
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Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
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Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 1986 - 111-14/86 - wird mit Wirkung vom 20. August 1991 zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist an diesem Tag zu entlassen.
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- Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.
- Der Verurteilte hat jeden Wohnungswechsel unverzüglich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zu dem Aktenzeichen 52 StVK 106/91 mitzuteilen.
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Die Belehrung gemäß §§ 268 a Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 2 StPO wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt R. übertragen.
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Die Kosten der Beschwerde und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
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