Oberlandesgericht Köln, 1991-10-18, 6 U 58/91

6 U 58/91Supreme CourtOct 18, 1991

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 58/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-10-18

Aktenzeichen: 6 U 58/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:1018.6U58.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Dezember 1990 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 363/90 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Landgerichts zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt wird:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, unerlaubt angefertigte Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme

...

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten und/-oder Vervielfältigungsstücke von diesen Computer-Programmen ohne Zustimmung der Klägerin anzufertigen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen des Beklagten entstanden ist und künftig entstehen wird.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über Art und Umfang der gemäß Ziff. I. 1 vorgenommenen Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Anzahl der Vervielfältigungsstücke.

II. Die Kosten beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungsgebots durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 DM und hinsichtlich des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Jede Partei kann die von ihr zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

IV. Beschwer des Beklagten: a) für die Unterlassung:75.000,00 DM b) für die Schadensersatzfeststellung: 20.000,00 DM c) für die Auskunftserteilung: 5.000,00 DM

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