Oberlandesgericht Köln, 1991-11-05, Ss 495/91 - 257 -

Ss 495/91 - 257 -Supreme CourtNov 5, 1991

Full text

Oberlandesgericht Köln — Ss 495/91 - 257 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-11-05

Aktenzeichen: Ss 495/91 - 257 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:1105.SS495.91.257.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Ur-teil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 6O Tages-sätzen zu je 3O,- DM sowie ein Fahrverbot von drei Monaten gegen den Angeklagten verhängt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere (kleine) Strafkammer des Landge-richts Köln zurückverwiesen.

Die Liste der angewendeten Vorschriften im erstinstanzlichen Urteil wird wie folgt berichtigt und ergänzt: § 142 Abs. 2 StGB; §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 StVG.

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