22 U 161/91•Oberlandesgericht Köln, 1991-12-17, 22 U 161/91
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 161/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-12-17
Aktenzeichen: 22 U 161/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:1217.22U161.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Mai 1991 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 0 51/90 - wird zurück-gewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise - hinsichtlich des Zinsausspruches - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.348,88 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Februar 1989 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheits-leistung in Höhe von 6.800,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstrec-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheits-leistung auch durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbringen.
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