Oberlandesgericht Köln, 1992-02-24, 21 UF 320/90

21 UF 320/90Supreme CourtFeb 24, 1992

Full text

Oberlandesgericht Köln — 21 UF 320/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-02-24

Aktenzeichen: 21 UF 320/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0224.21UF320.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 22. November 1990 - 317 F 247/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 4. folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

a) für die Zeit vom 07.11.1989 bis zum 31.12.1989 monatlich 1.912,50 DM,

davon je 442,50 DM für die Kläger zu 1. und 2., 357,50 DM für den Kläger zu 3. und 670,-- DM für die Klägerin zu 4.;

b) für die Zeit vom 1.1.1990 bis zum 31.12.1990 monatlich 1.607,50 DM,

davon je 442,50 DM für die Kläger zu 1. und 2., 357,50 DM für den Kläger zu 3. und 365,-- DM für die Klägerin zu 4.;

c) ab 1.1.1991 monatlich 1.487,50 DM, davon je 442,50 DM für die Kläger zu 1. und 2., 357,50 DM für den Kläger zu 3. und 245,-- DM für die Klägerin zu 4.

Der Unterhalt ist fällig jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 4. 1/4, der Beklagte 3/4; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

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