24 U 136/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-03-11, 24 U 136/91
Full text
Oberlandesgericht Köln — 24 U 136/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-03-11
Aktenzeichen: 24 U 136/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0311.24U136.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. April 1991 (15 0 381/90) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem klagenden Land den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist, daß der Beklagte während seiner Tätigkeit als amtlich bestellter Sequester im Verfahren auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der M. GmbH, A. 37, B. (25 N 168/87, AG Bonn) umsatzsteuerpflichtige Veräußerungen von Wirtschaftsgütern der M. GmbH in Höhe von insgesamt 697.420,-- DM netto genehmigt oder getätigt hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 78 %, der Kläger 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft der Landeszentralbank, einer Großbank, Volks- oder Raiffeisenbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
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