Oberlandesgericht Köln, 1992-05-14, 7 U 21/92

7 U 21/92Supreme CourtMay 14, 1992

Regest

1. Der im Rahmen einer Unfallrekonstruktion zur Sicherung des Verkehrs eingesetzte Polizeibeamte handelt pflichtwidrig, wenn er trotz erkennbarer Gefahrenlage einen PKW-Fahrer zur Weiterfahrt auffordert. Für einen hierdurch verursachten Unfall haftet die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 2. Einen durch Zeichen des Polizeibeamten zur Weiterfahrt aufgeforderten Verkehrsteilnehmer kann unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs ein hälftiges Mitverschulden treffen, wenn er erkennen konnte, daß die Lichtzeichen der Verkehrssignalanlage den Verkehr abweichend regelten.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 7 U 21/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-05-14

Aktenzeichen: 7 U 21/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0514.7U21.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 1839, 254

Leitsätze

  1. Der im Rahmen einer Unfallrekonstruktion zur Sicherung des Verkehrs eingesetzte Polizeibeamte handelt pflichtwidrig, wenn er trotz erkennbarer Gefahrenlage einen PKW-Fahrer zur Weiterfahrt auffordert. Für einen hierdurch verursachten Unfall haftet die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

  2. Einen durch Zeichen des Polizeibeamten zur Weiterfahrt aufgeforderten Verkehrsteilnehmer kann unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs ein hälftiges Mitverschulden treffen, wenn er erkennen konnte, daß die Lichtzeichen der Verkehrssignalanlage den Verkehr abweichend regelten.

Tenor

Die Berufung und die Anschlußberufung gegen das am 02.12.1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 38 % und das beklagte Land zu 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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