Oberlandesgericht Köln, 1992-06-04, 7 U 18/89

7 U 18/89Supreme CourtJun 4, 1992

Full text

Oberlandesgericht Köln — 7 U 18/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-06-04

Aktenzeichen: 7 U 18/89

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0604.7U18.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Das am 21. Dezember 1988 verkündete Urteil der 1O. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 1O O 366/87 - wird, soweit die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen worden ist, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 324.517,45 DM nebst 4 % Zinsen aus 268.496,- DM seit dem 1. Juli 1987 und weiteren 56.O21,45 DM seit dem 1O. November 1987 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung folgender im ersten Obergeschoß des Hauses H.-B. , v.-S.-Straße gelegenen Eigentumswohnungen:

a) 65/1O.OOO bzw. nach Fortschreibung 64,85/1O.OOO Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch des Amtsgerichts H.-A. von B. Band 1OO Bl. 3611, Flurstücke 2534, 2535, 2537, 28O8, 2525 und 2526, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 147 (Wohneinheit 15), ursprünglich eingetragen im Grundbuch von B. Bl. 4342, nach Fortschreibung Bl. 421O bzw. (Band 12O) Bl. 4718;

b) 56/1O.OOO bzw. nach Fortschreibung 55,83/1O.OOO Miteigentumsanteil an dem unter a) bezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 148 (Wohneinheit 16), ursprünglich eingetragen im Grundbuch von B. Bl.4343, nach Fortschreibung Bl. 4211 bzw. (Band 12O) Bl. 4718;

zu a) und b) lastenfrei von den zu Gunsten der Beklagten zu 1) eingetragenen Grundpfandrechten, durch die deren Kreditanspruch gegen die Kläger, Kreditkonten ..............., gesichert wird.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist oder künftig entstehen wird, daß die Kläger die unter 1) bezeichneten Wohnungen zu den Bedingungen des Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4) gemäß deren Angebot vom 21. Dezember 1982 vor Notar H.-U. L. in E. erworben haben.

Im übrigen wird die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgewiesen.

Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und von den Kosten erster Instanz:

  1. Ihre eigenen Kosten in vollem Umfang;
  2. 1/4 der Gerichtskosten;
  3. je 1/8 - insgesamt also 1/4 - der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 2) wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42O.OOO,- DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erfolgen.

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