26 U 52/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-07-08, 26 U 52/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-07-08, 26 U 52/91
26 U 52/91Supreme CourtJul 8, 1992
Regest
1. In einem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis im Wege des Urkundenbeweises durch die bloße Vorlage des Urteils des vorangegangenen Strafverfahrens führen, wenn dieses hinreichende Feststellungen für eine eigenverantwortliche Überzeugungsbildung durch das Zivilgericht enthält. Einer Beiziehung der Strafakten bedarf es in diesem Fall nicht. Eine weitergehende Beweisaufnahme kann allerdings erforderlich werden, wenn der Beklagte seinerseits für erhebliche Behauptungen Beweis antritt. 2. Zur Verwendung eines im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens im Zivilrechtsstreit, wenn das Gutachten nicht selbst vorliegt sondern sich sein Inhalt allein aus dem Strafurteil ergibt.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 26 U 52/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-07-08
Aktenzeichen: 26 U 52/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0708.26U52.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: ZPO § 286
Leitsätze
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In einem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis im Wege des Urkundenbeweises durch die bloße Vorlage des Urteils des vorangegangenen Strafverfahrens führen, wenn dieses hinreichende Feststellungen für eine eigenverantwortliche Überzeugungsbildung durch das Zivilgericht enthält. Einer Beiziehung der Strafakten bedarf es in diesem Fall nicht. Eine weitergehende Beweisaufnahme kann allerdings erforderlich werden, wenn der Beklagte seinerseits für erhebliche Behauptungen Beweis antritt.
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Zur Verwendung eines im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens im Zivilrechtsstreit, wenn das Gutachten nicht selbst vorliegt sondern sich sein Inhalt allein aus dem Strafurteil ergibt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Okto-ber 1991 - 13 O 509/89 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klä-gerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
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