2 U 196/90•Oberlandesgericht Köln, 1992-07-15, 2 U 196/90
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 U 196/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-07-15
Aktenzeichen: 2 U 196/90
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0715.2U196.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.10.1990 -8 O 114/90 - wird, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen worden ist, zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die den Beklagten zu 2) und 3) im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.
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Das Urteil ist für die Beklagten zu 2) und 3) vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann dieVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
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Der Wert der Urteilsbeschwer für die Klägerin übersteigt sowohl in Bezug auf die Beklagten zu 2) als auch in Bezug auf den Beklagten zu 3) 60.000 DM.
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