Oberlandesgericht Köln, 1992-07-17, 6 U 139/91

6 U 139/91Supreme CourtJul 17, 1992

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 139/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-07-17

Aktenzeichen: 6 U 139/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0717.6U139.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 526/90 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

a) eine Veröffentlichung wie in dem Taschenbuch "Schlafstörungen und Arzneimittel" mit der nachstehend wiedergegebenen vorderen Umschlagseite:

3

Endverbrauchern gegenüber in Verkehr zu bringen, in der Arzneimittel unter der Produktbezeichnung des Herstellers angekündigt werden wie auf den nachstehenden Seiten wiedergegeben: 5 6 ...

und/oder

b) eine Veröffentlichung wie in dem Taschenbuch "Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel" mit der nachstehend wiedergegebenen vorderen Umschlagseite: 7 8 ...

Endverbrauchern gegenüber in Verkehr zu bringen, in der

aa) verschreibungspflichtige Arzneimittel unter der Produktbezeichnung des Herstellers und/oder 9 bb) einzelne Arzneimittel, die sich auf die Indikation "Schilddrüsenkrankheiten" beziehen, unter ihrer Produktbezeichnung angekündigt werden,

wie nachstehend wiedergegeben: 10 11 12 13 ...

Endverbrauchern gegenüber in Verkehr zu bringen, in der dazu angeleitet wird, wie auf den nachstehenden Seiten wiedergegeben, bestimmte Krankheiten selbst zu erkennen und mit Arzneimitteln, deren Produktbezeichnung des Herstellers genannt wird, selbst zu behandeln: 14 15 (S. 15 a ist gelöscht)

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird für den Vertrieb der Broschüren "Schlafstörungen und Arzneimittel" und "Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel" eine Aufbrauchsfrist bis zum 30. September 1992 gewährt.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 50.000,00 DM.

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