6 U 13/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-08-14, 6 U 13/92
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 13/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-08-14
Aktenzeichen: 6 U 13/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0814.6U13.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 435/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das genannte Urteil wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
E.-Bedachungs- und Fassadenmaterialien mit dem nachfolgend eingeblendeten Zeichen
wie nachstehend (in Ablichtung) wiedergegeben zu bewerben:
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.600,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Sicherheit kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 250.000,00 DM festgesetzt.
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