22 U 78/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-09-15, 22 U 78/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-09-15, 22 U 78/92
22 U 78/92Supreme CourtSep 15, 1992
Regest
1. Eine zweitägige Nachfrist i.S.d. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht unangemessen, wenn der Schuldner von einem Weiterverkauf der Ware an einen Dritten wußte, ihm die Dringlichkeit der Lieferung bekannt war und er bei Beginn der Nachfrist bereits seit mehreren Tagen in Verzug war. 2. Die Bestimmung einer Nachfrist ist gemäß § 326 Abs. 2 BGB wegen Interessefortfalls entbehrlich, wenn der Gläubiger infolge des Verzuges die zu liefernde Ware nicht mehr an seinen Abnehmer weiterveräußern kann. 3. Im Rahmen des § 326 BGB hat der Schuldner auch den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß der Gläubiger von seinem Abnehmer auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Anspruch genommen worden ist. Hat der Abnehmer den Gläubiger verklagt, zählen zu diesem Schaden die auf die Urteilssumme entfallenden Zinsen auch dann, wenn der Gläubiger seine Zahlungspflicht gegenüber dem Abnehmer hätte erkennen können. Zum adäquat verursachten Schaden i.S.d. § 326 BGB zählen nicht die Verfahrenskosten, wenn der Nichterfüllungsanspruch des Abnehmers gegen den Gläubiger eindeutig war. Dies gilt auch für die Kosten einer vorprozessualen Beratung des Gläubigers.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 78/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-09-15
Aktenzeichen: 22 U 78/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0915.22U78.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB § 326
Leitsätze
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Eine zweitägige Nachfrist i.S.d. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht unangemessen, wenn der Schuldner von einem Weiterverkauf der Ware an einen Dritten wußte, ihm die Dringlichkeit der Lieferung bekannt war und er bei Beginn der Nachfrist bereits seit mehreren Tagen in Verzug war.
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Die Bestimmung einer Nachfrist ist gemäß § 326 Abs. 2 BGB wegen Interessefortfalls entbehrlich, wenn der Gläubiger infolge des Verzuges die zu liefernde Ware nicht mehr an seinen Abnehmer weiterveräußern kann.
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Im Rahmen des § 326 BGB hat der Schuldner auch den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß der Gläubiger von seinem Abnehmer auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Anspruch genommen worden ist. Hat der Abnehmer den Gläubiger verklagt, zählen zu diesem Schaden die auf die Urteilssumme entfallenden Zinsen auch dann, wenn der Gläubiger seine Zahlungspflicht gegenüber dem Abnehmer hätte erkennen können. Zum adäquat verursachten Schaden i.S.d. § 326 BGB zählen nicht die Verfahrenskosten, wenn der Nichterfüllungsanspruch des Abnehmers gegen den Gläubiger eindeutig war. Dies gilt auch für die Kosten einer vorprozessualen Beratung des Gläubigers.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.02.1992 verkündete Schlußurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Langerichts Aachen - 42 O 105/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 18.257,35 DM nebst 5 % Zinsen aus 12.246,10 DM vom 11.09.1990 bis 31.03.1991 und aus 18.257,35 DM seit dem 01.04.1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht tragen der Kläger zu 3/8 und die Beklagte zu 5/8.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 4/5 und er Beklagten zu 1/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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